Spendenannahme Drucken
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 19. April 2013 um 20:53 Uhr

Wir freuen uns über jede Spende. Für Sachspenden sprechen Sie uns bitte direkt an. Geldspenden können Sie jederzeit auf folgendes Konto überweisen:

SG Schwartautal e.V.

KontoNr. 123193286

BLZ:        21352240

Institut: Sparkasse Holstein

Das Bundesfinanzministerium hat 2012 neue amtliche Muster für die Zuwendungsbestätigung entwickelt. Zuwendungsbestätigungen werden nur noch nach diesen Mustern ausgegeben.

30.08.2012 Steuern

Steuerlicher Spendenabzug (§ 10b EStG); Muster für Zuwendungsbestätigungen

Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Diesem Nachweiserfordernis können Bürgerinnen und Bürger, Verbände und Initiativen nunmehr leichter nachkommen. Das Anwendungsschreiben zur Verwendung der amtlichen Muster sowie die amtlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind umfassend überarbeitet worden Die amtlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen ab dem 17. September 2012 als ausfüllbare Formulare im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgt und vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anerkannt wurde.

Wenn Sie einem Verein Geld- oder Sachmittel gespendet haben, können Sie dies bei Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Beachten Sie bitte, dass Sie die Zuwendungsbestätigung als Beleg mit Ihrer Steuererklärung einreichen müssen. Zuständig ist das Finanzamt an Ihrem Wohnort.

Die Bestätigung, dass eine Spende für einen gemeinnützigen Zweck beim Verein eingegangen ist, stellt der Verein auf einem amtlich vorgeschrieben Vordruck selbst aus.

Die Zuwendungsbestätigung muss Folgendes enthalten:

Angaben zur Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer beziehungsweise zur vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes, dass der Verein steuerbegünstigten Zwecken dient

Zweck der Spende

Art der Zuwendung: Spende oder Mitgliedsbeitrag

Unterschrift des Vereinsvorstandes oder einer anderen Person, die laut Vereinssatzung dazu berechtigt ist.

§ 52 Gemeinnützige Zwecke (Abgabenordnung)

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)

 

 

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 21. April 2013 um 15:50 Uhr