Satzung
der Schießgemeinschaft Schwartautal e.V. in der Fassung
vom 03.06.2021
Präambel
Die Regelungen in dieser Vereinssatzung und daraus abgeleiteten internen Vorschriften beziehen sich gleichermaßen
auf Frauen und Männer.Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur
die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit
der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden,
dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern
Frauen und Männern in gleicher Weise offen steht.
§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Schießgemeinschaft Schwartautal e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Groß Meinsdorf.
3. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und im Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege des Schießsports nach den Richtlinien der übergeordneten Fachver-
bände sowie die Tradition des Schützenbrauchtums zu wahren. Die Förderung anderer Sportarten wird im Sinne der Interessen der Mitglieder vorgenommen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten und die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder. Er bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen des Landessportverbandes und des
Deutschen Schützenbundes. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
3. Der Vorstand ist befugt, zur internen Verwaltung gesonderte Vorschriften zu verabschieden. Dazu gehören u.a. die Aufstellung einer Gebühren- und
Beitragsordnung sowie einer Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt.
2. Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern (Einzel- oder Familienmitgliedschaft)
b) Fördernde Mitglieder
3. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Fördernde Mitglieder können volljährige natürliche Personen oder juristische
Personen sein.
4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung wird der
Einspruch im Rahmen der Mitgliederversammlung verhandelt.
5. Jugendliche haben als Einzelmitglied das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Aufnahmeantrag vorzulegen.
6. Kinder und Jugendliche, die über die Familienmitgliedschaft in den Verein eingetreten sind, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahr ohne weitere
Prüfung in die Einzelmitgliedschaft mit entsprechender Beitragsanpassung übernommen. Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung
geregelt.
§ 4
Beitrag und Verwendung der Mittel
1. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung fest gesetzt.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
4. Aufwendungen, die erforderlich sind um die Vereinsinteressen nach außen zu vertreten, können nach Prüfung vom Verein übernommen werden.
Dies betrifft insbesondere die Kostenübernahme für den Besuch von Veranstaltungen, bei denen eine Abstimmung erforderlich ist, um Nachteile für den Verein
abzuwenden.
5. Weitere Einzelheiten sind in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit einer rechtmäßigen Kündigung oder dem Ausschluss oder dem Tod eines Mitgliedes. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des
Kalenderjahres in dem die Kündigung beim Vorstand eingegangen ist, der Ausschluss wirksam geworden ist oder das Mitglied verstorben ist. In begründeten
Fällen kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen zu lassen.
2. Ausschluss: Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
a) bei Vorliegen von Freiheitsstrafen für die Zeit der Verbüßung der Strafe.
Nach Verbüßung kann ein Wiederaufnahmeverfahren durch einen neuen
Antrag betrieben werden. Der Vorstand beschließt und entscheidet über
die Wiederaufnahme;
b) bei einem Rückstand in der Beitragszahlung sofern die Mahnung erfolglos blieb;
c) bei Störung des Vereinsfriedens und grob unsportlichen Verhaltens;
d) bei Handlungen gegen die Interessen des Vereins oder den Bestimmungen
der Satzung.
3. Der Auszuschließende ist vorher zu hören und kann seine Ausführungen schriftlich dem Vorstand oder dem Vorsitzenden vortragen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied durch ein Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluss des Ausschlusses steht dem
Ausgeschlossenen innerhalb von acht Tagen nach Zustellung das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufungsschrift ist an den
Vorsitzenden zu richten.
4. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des auszuschließenden Mitgliedes.
§ 6
Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Ist die Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung aus
rechtlichen Gründen nicht am vom Vorstand ausgewählten Ort möglich, so
kann die Versammlung auf elektronischem Wege (virtuell) oder im schriftlichen Umlaufverfahren durchgeführt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie sind ebenfalls einzuberufen auf Grund eines Antrages von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder, wobei der Zweck und die Gründe genannt werden müssen. Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch persönliche Einladungen mit Tagesordnung an die Mitglieder bekannt zu geben. Die Übersendung der entsprechenden Dokumente an die Mitglieder erfolgt postalisch oder per Briefkasteneinwurf.
Darüber hinaus können die Dokumente auch auf elektronischem Wege an die hinterlegte E-mail-Adresse oder über andere elektronische Nachrichtendienste erfolgen. Eine zusätzliche Übersendung i.S. Satz 2 erfolgt für diesen Fall nicht.
3. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen der Versammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung für besondere Fälle etwas anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit. Die Abstimmungen erfolgen, falls nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Handaufheben. Bei der Durchführung im Rahmen eines Umlaufverfahrens sind die abgegebenen persönlichen Stimmzettel der Mitglieder entscheidend.
5. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) für die Wahl des Gesamtvorstandes gem. § 9 Abs. 1 der Satzung,
b) zur Abänderung und Ergänzung der Satzung,
c) zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
d) zur Entscheidung über die Berufung gegen dauernde Ausschlüsse aus dem
Verein,
e) zum An- und Verkauf, soweit die Summe 500 Euro übersteigt, zur Ver-
pfändung oder Verpachtung von Grundvermögen des Vereins, zur
Aufnahme von Hypotheken und Darlehen,
f) zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge
g) zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Zur Auflösung des Vereins und zur Enthebung des Vorstandes ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll, welches den Namen des Vorsitzenden, die Namen der anwesenden Mitglieder, die
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit am Anfang der Versammlung, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und
die Beschlüsse mit Angabe der Stimmenverhältnisse enthält, zusammengefasst.
Das Protokoll schließt mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers.
9. Weitere Regelungen können in einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung getroffen werden.
§ 9
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
Oberschießwart
Spartenleiter gem. Geschäftsordnung
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB ist der:
1. Vorsitzende und der Schriftführer.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
4. Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die in einer Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitglieder, bleiben nur für die Amtszeit ihres Vorgängers im Amt.
5. Misstrauensanträge gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von jedem Mitglied 4 Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Ablehnung oder Annahme mit evt. Abwahl entscheidet die 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 10
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Süsel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Vermögensverwaltung
Die Verwaltung des Vermögens der Schießgemeinschaft Schwartautal obliegt dem Vorstand. Die Kassen- und Buchführung hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu geschehen. Sie kann nur nach dem jährlich aufzustellenden Haushaltsplan erfolgen. Zur Überprüfung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer eingesetzt, die die Entlastung beantragen. Die Kassenprüfer bleiben 2 Jahre im Amt. Sie werden im unregelmäßigen Turnus gewählt, so dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und neu gewählt werden muss.
§ 12 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der
gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdaten
2. Als Mitglied von Dachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies
zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das
zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck
gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos
seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wettkämpfen und Wahlergebnissen.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Spartenzugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus
sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unter-
bleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht und können auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln werden.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstigen Funktionären und Mitgliedern herausgegeben, wie deren
Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die ordentlichen Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung,
Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die
Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
8. Jedes ordentliche Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetze das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 13
Satzungsänderung
Zur Abänderung dieser Satzung ist mindestens eine 2/3- Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Außerdem muss der Punkt „Satzungsänderung“ auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung gestanden haben.
Groß Meinsdorf, den 03.06.2021
gez. gez.
Rene Frick Linda Elberfeld
1. Vorsitzender Schriftführerin
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