Beitrags- und Gebührenordnung der
SG Schwartautal e.V.
Solidaritätsprinzip
Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich leisten. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und den Ansprüchen der Mitglieder gerecht werden.
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Beitragspflicht
1) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Alle ordentlichen Mitglieder haben, unabhängig ihrer Spartenzugehörigkeit, den gleichen
Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2) Die Beiträge von Fördermitgliedern sind mindestens in Höhe des Einzelbeitrages zu
entrichten. Darüber hinaus geleistete Zahlungen sind möglich. Der Vorstand stellt für die
geleisteten Zahlungen auf Anforderung eine Spendenbescheinigung aus.
3) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der
finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen.
Ausnahmen von der Beitragspflicht kann der Vorstand nur einstimmig beschließen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
4) Die Mitglieder, die unterschiedliche vom Verein angebotene Sportarten ausüben, können sich
in einer Sparte organisieren. Eine finanzielle Eigenständigkeit der jeweiligen Sparte ergibt sich daraus nicht.
Sämtliche finanziellen Belange des Vereins und der jeweiligen Sparten werden bei Bedarf vom Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit geregelt.
§ 3 Beiträge an übergeordnete Verbände
1) Persönliche Daten von Mitgliedern, die den Schießsport ausüben, werden dem Norddeutschen Schützenbund gemeldet.
Der Verein ist verpflichtet, die für diese Mitglieder anfallenden Beiträge an den übergeordneten Verband fristgerecht zu entrichten.
2) Mitglieder, die sich in anderen vom Verein angebotenen Sportarten betätigen, werden den jeweiligen übergeordneten Verbänden gemeldet.
Sofern keine genaue Zuordnung zu einem Dachverband möglich ist, werden diese Mitglieder dem Schleswig-Holsteinischen Turnverband zugeordnet.
Die Regelungen aus § 3 Abs. 1 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 4 Höhe des Beitrags / Fälligkeit
1) Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die jährliche Jahreshauptversammlung beschlossen und gilt rückwirkend ab 01.01. bis zum 31.12. des Geschäftsjahres. Die Beiträge sind zwei Wochen nach der Jahreshauptversammlung fällig.
2) Es gibt Einzel- und Familienbeiträge. Im Familienbeitrag sind Beiträge für Partner in eheähnlichen Verhältnissen (gemeinsamer Haushalt), Ehepartner und in den genannten Verhältnissen lebende Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit eingeschlossen.
3) Für Einzelmitglieder unter 18 Jahren ist von den erziehungsberechtigten Personen ein ermäßigter Beitrag zu entrichten.
4) Die fälligen Beiträge können per Überweisung eingezahlt oder durch Erteilung einer Lastschrift eingezogen werden.
Es ist wünschenswert, dass die Mitglieder den gesamten Jahresbeitrag in einer Summe begleichen. Monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Beitragszahlungen per Lastschrift oder Einzahlungen sind nach Absprache möglich.
5) Sofern eine Mitgliedschaft im Geschäftsjahr begründet wird, so ist ab dem Monat der
Aufnahme bis zum Ende des Geschäftsjahres der Beitrag im Verhältnis (12 / 12) zu entrichten
bzw. fällig. Die Zahlung muss zwei Wochen nach der Aufnahmebestätigung auf das Vereinskonto
gut geschrieben sein. Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung oder der Anschrift umgehend dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die elektronische Post (e-mail) gilt dabei auch als schriftlich.
§ 6 Beitragsrückstand
Bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Monat beträgt die Mahngebühr 3 (drei) Euro (€) je Mahnung.
Die erste Mahnung ist kostenfrei.
Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.
Kosten, die bei einer Lastschriftrückbuchung zu Lasten des Vereinskontos entstehen, sind vom säumigen Mitglied zu tragen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Wird die Mitgliedschaft im Verein gem. § 5 der jeweils gültigen Satzung beendet, so ist der Mitgliedsbeitrag
weiterhin bis zum Ende des Geschäftsjahres zu leisten.
§ 8 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr wird nicht berechnet.
§ 9 Sonstige Gebühren
1) Die Nutzung des Vereinsheims ist im Rahmen der vom Verein angebotenen sportlichen
Betätigung für Mitglieder kostenfrei.
Zusätzliche Angebote, die innerhalb der einzelnen Sparten angeboten werden, sind von den
Nutzern zu tragen (z.B. besondere Tanzkurse / Schwimmhallennutzung u.ä.).
2) Die Nutzung für private Veranstaltungen ist gegen eine Gebühr möglich, wenn Interessen des
Vereins oder einzelner Sparten nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzungsgebühr beträgt:
a) Schießhalle und Aufenthaltsräume inklusive Küche und Sanitär
- 75 € -
b) Aufenthaltsräume inklusive Küche und Sanitär
- 35 € -
3) Die Nutzung der Räumlichkeiten von Nichtmitgliedern ist grundsätzlich nicht möglich. In
begründeten Einzelfällen, kann der Vorstand eine Ausnahme zulassen.
§ 10 Sonstige kostenfreie Nutzung des Vereinsheims
1) Die Nutzung des Vereinsheims ist in folgenden Fällen kostenfrei:
a) Nutzung als Wahllokal bei Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen
b) Dorfschaftsversammlung
c) Sonstige Veranstaltungen, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und / oder
der Antrag vom Vorstand gebilligt wurde.
§ 11 Umlage
Der Verzehr von Getränken im Vereinsheim ist gegen einen Selbstkostenbeitrag möglich.
Die Höhe der Kosten sind dem Aushang zu entnehmen.
§ 12 Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung des Vereinsheims, die Übergabe und Rücknahme der angemieteten Räumlichkeiten
sowie die damit verbundenen Terminierungen übernimmt der vom Vorstand beauftragte Bewirtschafter.
Bewirtschafter kann nur ein ordentliches Mitglied sein, der im Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich benannt wird.
Der Bewirtschafter rechnet zudem mit dem Kassenwart in regelmäßigen Abständen ab.
§ 13 Anteilsscheine von Mitgliedern
Die im Rahmen des Umbaus des Vereinsheims heraus gegeben Anteilsscheine behalten Ihre Gültigkeit.
§ 14 Änderungen
1) Änderungen, die die Höhe des Mitgliedsbeitrages betreffen, werden von der
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen.
2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Inkrafttreten
Die Beitrags- und Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 21.08.2015 in Kraft.
Groß Meinsdorf, 20.08.2015
Der Vorstand
|